Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Eigentümer trägt Kosten für den Abriss seines Gebäudes durch die Gemeinde
Beauftragt das zuständige Bauamt eine Baufirma mit dem Abbruch eines baufälligen Gebäudes, so dürfen die hierdurch entstehenden Kosten auf den Eigentümer abgewälzt werden.
Voraussetzung ist, dass durch das baufällige Gebäude erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit entstehen.
In dem entschiedenen Sachverhalt drohte ein Teil der Gebäudefassade auf die Straße zu stürzen, nachdem von Außen bereits eine deutliche Neigung zu erkennen war. Nach Feststellung des Bauamtes war mit einem Sturz der Fassade auf die Straße und einer davon ausgehenden Gefahr für Leib und Leben vorbeikommender Passanten jederzeit zu rechnen. Da der Eigentümer schon in der Vergangenheit nicht zu erreichen war, wurde deshalb der sofortige Abriss im Wege des sofortigen Vollzugs angeordnet. Gegen die in der Folge ergangene Aufforderung zur Kostentragung dieser Maßnahme wandte sich der Eigentümer mit seiner Klage. Seinem Begehren folgte das Gericht nicht. Vielmehr sei die zuständige Behörde zur Durchführung der Maßnahme berechtigt und verpflichtet gewesen, da der Gebäudezustand zu einem nicht zu tolerierenden Gefährdungspotential für die Allgemeinheit führte. In Zusammenhang mit der langen Untätigkeit des Klägers, sich selbst um sein Objekt zu kümmern, entsprächen Abriss und Kostenbescheid somit den gesetzlichen Grundlagen für eine solches Handeln der Behörde.
In dem entschiedenen Sachverhalt drohte ein Teil der Gebäudefassade auf die Straße zu stürzen, nachdem von Außen bereits eine deutliche Neigung zu erkennen war. Nach Feststellung des Bauamtes war mit einem Sturz der Fassade auf die Straße und einer davon ausgehenden Gefahr für Leib und Leben vorbeikommender Passanten jederzeit zu rechnen. Da der Eigentümer schon in der Vergangenheit nicht zu erreichen war, wurde deshalb der sofortige Abriss im Wege des sofortigen Vollzugs angeordnet. Gegen die in der Folge ergangene Aufforderung zur Kostentragung dieser Maßnahme wandte sich der Eigentümer mit seiner Klage. Seinem Begehren folgte das Gericht nicht. Vielmehr sei die zuständige Behörde zur Durchführung der Maßnahme berechtigt und verpflichtet gewesen, da der Gebäudezustand zu einem nicht zu tolerierenden Gefährdungspotential für die Allgemeinheit führte. In Zusammenhang mit der langen Untätigkeit des Klägers, sich selbst um sein Objekt zu kümmern, entsprächen Abriss und Kostenbescheid somit den gesetzlichen Grundlagen für eine solches Handeln der Behörde.
Oberverwaltungsgericht Saarland, Urteil OVG SL 2 A 407 09 vom 03.02.2010
Normen: § 13 I S.1 LBO 2004, §§ 18 II, 77 I, IV, 10 I SvwVG