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Schutz von Schwalbennestern geht Eigentümerinteresse vor
Wer die unter Naturschutz stehenden Schwalbennester an seiner Hausfassade entfernt, kann von der zuständigen Behörde zur Anbringung von entsprechenden Nisthilfen verpflichtet werden.
In dem betroffenen Sachverhalt entfernte ein Hausbesitzer zahlreiche Schwalbennester von seiner Hausfassade. Sein Vorgehen begründete er mit dem Umstand, dass in dem Objekt eine Großküche untergebracht sei und der Gesundheitsschutz nur durch die Entfernung der Nester gewährleistete werden könnte. Als die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erhielt, verpflichtete sie den Eigentümer zur Anbringung von Nisthilfen anstelle der entfernten Nester und zur Entfernung von Spanndrähten, die dieser zum Schutz vor einer Neubesiedelung seiner Hausfassade durch die Schwalben gespannt hatte. Die Kosten für die Nistkästen sollten sich auf rund 2000 Euro belaufen. Dieser Verfügung wollte der betroffene Eigentümer nicht folgen und klagte erfolglos gegen selbige.
Das Gericht folgte in seinen Ausführungen einer früheren Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten Fall und führte aus, dass der Eigentümer mit seinem ungerechtfertigten Vorgehen in den natürlichen Lebensraum einer geschützten Vogelart eingegriffen habe. Das sich die Nester dabei an seiner Hausfassade befanden sei unerheblich. Vielmehr seien diese als ,,wild' im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Naturschutzgesetzes zu betrachten. Diese Nester seien ohne menschliches Zutun entstanden, weshalb auch unerheblich sei, ob sie sich in einer vom Menschen geformten Umgebung befinden würden. Darüber hinaus würde nicht einmal das Gesundheitsamt die Bedenken des Eigentümers bezüglich der Hygiene der in der Küche hergestellten Speisen teilen. Aus diesem Grund sei der Eingriff in den Lebensraum der Schwalben nicht zu rechtfertigen und die Verfügung des Behörde zur Montage von Nisthilfen rechtens.
Hintergrund: Relevanz entfaltete das Urteil vor allem vor dem Hintergrund, dass sich viele Eigenheimbesitzer aufgrund der durch die Bundesregierung erlassenen Sanierungsvorschriften zu umfassenden Wärmedämmungsmaßnahmen verpflichtet sehen. Somit prallen hier Naturschutz einerseits und Energiesparvorgaben andererseits aufeinander, weshalb mit zusätzlichen Kosten für Eigenheimbesitzer zu rechnen ist, deren Hausfassaden sich Schwalben zum Nisten ausgewählt haben.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil VG D 25 K 64 09 vom 20.03.2009
Normen: Vogelschutzrichtlinie i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr.9 BnatSchG, § 42 I Nr.1 BnatSchG a.F.