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Asylbewerberunterkunft führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachbarrechte
Zum Sachverhalt: Für den Umbau einer ehemaligen Schule in Dortmund in eine Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber erteilte die Stadt Dortmund eine Baugenehmigung.
Hiergegen wandten sich mehrere Nachbarn, die in dem Vorhaben eine für das Wohngebiet unzulässige Nutzung sahen, darüber hinaus aber auch eine Lärmbelästigung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen fürchteten.
Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. In der erteilten Genehmigung zur Umwandlung des betroffenen Objekts von einer Gehörlosenschule in eine Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu sehen, da sich die zu erwartenden Beeinträchtigungen oder Belästigungen voraussichtlich in einem Maße halten würden, die der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprächen. Da ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften aber die Voraussetzung für das Vorgehen eines Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist, fehlt es an einer Grundlage für die eingereichte Klage. Andere weitergehende Befürchtungen der Nachbarschaft seien aber nicht Gegenstand des Baurechts, sondern allenfalls des Polizei- und Ordnungsrechts, denen auch nur auf diesem Wege und nur im Einzelfall begegnet werden könnte.
Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. In der erteilten Genehmigung zur Umwandlung des betroffenen Objekts von einer Gehörlosenschule in eine Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu sehen, da sich die zu erwartenden Beeinträchtigungen oder Belästigungen voraussichtlich in einem Maße halten würden, die der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprächen. Da ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften aber die Voraussetzung für das Vorgehen eines Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist, fehlt es an einer Grundlage für die eingereichte Klage. Andere weitergehende Befürchtungen der Nachbarschaft seien aber nicht Gegenstand des Baurechts, sondern allenfalls des Polizei- und Ordnungsrechts, denen auch nur auf diesem Wege und nur im Einzelfall begegnet werden könnte.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil VG GE 10 L 358 11 vom 05.05.2011
Normen: § 31 II BauGB