Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Betrieb von Wettbüros für allgemeine Sportwetten rechtswidrig
Gestützt auf die Landesbauordnung hat das Verwaltungsgericht Neustadt in zwei Entscheidungen das sofortige Verbot der Stadt für den Betrieb zweier Wettbüros für allgemeine Sportwetten bestätigt.
Zwar durfte der Kläger in den betroffenen Räumlichkeiten eine Annahmestelle für Pferdewetten betreiben, jedoch fehlte es ihm an der erforderlichen Baugenehmigung für die Erweiterung seines Sortiments auf allgemeine Sportwetten. Hierbei handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung.
Als Begründung für seine Ansicht führte das Gericht aus, dass durch das Angebot allgemeiner Sportwetten ein größerer Kundenkreis angesprochen würde, was in der Folge zu einem erhöhten Publikumsverkehr führen würde und es sich darüber hinaus bei den Wettbüros um Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinne handeln würde, die in dem betroffenen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise genehmigungsfähig wären. Ein Betrieb solcher Stätten sei in Anbetracht der Größe der Wettbüros nur in Kerngebieten genehmigungsfähig. Aus diesen Gründen sei das durch die Stadt mit sofortiger Wirkung erteilte Verbot wirksam.
Als Begründung für seine Ansicht führte das Gericht aus, dass durch das Angebot allgemeiner Sportwetten ein größerer Kundenkreis angesprochen würde, was in der Folge zu einem erhöhten Publikumsverkehr führen würde und es sich darüber hinaus bei den Wettbüros um Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinne handeln würde, die in dem betroffenen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise genehmigungsfähig wären. Ein Betrieb solcher Stätten sei in Anbetracht der Größe der Wettbüros nur in Kerngebieten genehmigungsfähig. Aus diesen Gründen sei das durch die Stadt mit sofortiger Wirkung erteilte Verbot wirksam.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil VG NW 3 L 60 11 NW vom 09.02.2011
Normen: § 34 I BauGB, §§ 4, 6 II Nr.8 BauNVO, § 80 V VwGO