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Windkraftanlage darf zum Vogelschutz abgeschaltet werden
Aus Artenschutzgründen darf eine Windkraftanlage während der Brutzeit abgeschaltet werden, um so dem Naturschutz Rechnung zu tragen.
Dies gelte selbst dann, wenn ein Weiterbetrieb lediglich zwei Brutpaare gefährden würde.
In dem entschiedenen Sachverhalt wandte sich der Betreiber einer Windkraftanlage gegen die Anordnung des Landkreises, seine Anlage während der Brutzeit der Wiesenweihe nicht zu betreiben. Durch ein solches Maß an Rücksichtnahme auf die in 50 Meter Entfernung von seiner Windkraftanlage brütenden Vogelpaare würde nicht nur die besondere Bedeutung der regenerativen Energien missachtet, sondern darüber hinaus entstünden ihm Ertragseinbußen von 1000 Euro täglich. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Seine ablehnende Haltung begründete es mit dem Umstand, dass die Wiesenweihe in Deutschland als stark gefährdet gilt und aufgrund ihres Flugverhaltens eine erhöhte Kollisionsgefahr mit der Anlage bestehen würde. Schäden an solchen Populationen seien irreversibel, weshalb der Kläger sein finanzielles Interesse an einem ungestörten Betrieb seiner Anlage dem öffentlichen Interesse am Artenschutz unterordnen müsste.
In dem entschiedenen Sachverhalt wandte sich der Betreiber einer Windkraftanlage gegen die Anordnung des Landkreises, seine Anlage während der Brutzeit der Wiesenweihe nicht zu betreiben. Durch ein solches Maß an Rücksichtnahme auf die in 50 Meter Entfernung von seiner Windkraftanlage brütenden Vogelpaare würde nicht nur die besondere Bedeutung der regenerativen Energien missachtet, sondern darüber hinaus entstünden ihm Ertragseinbußen von 1000 Euro täglich. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Seine ablehnende Haltung begründete es mit dem Umstand, dass die Wiesenweihe in Deutschland als stark gefährdet gilt und aufgrund ihres Flugverhaltens eine erhöhte Kollisionsgefahr mit der Anlage bestehen würde. Schäden an solchen Populationen seien irreversibel, weshalb der Kläger sein finanzielles Interesse an einem ungestörten Betrieb seiner Anlage dem öffentlichen Interesse am Artenschutz unterordnen müsste.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil VG OL 4 ME 175 11 vom 10.06.2011
Normen: § 21 I Nr.3 BimSchG, §§ 3 II, 44 I Nr.1 u. 2 BnatSchG