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Versicherung darf Geschädigten nicht zur Anmietung eines Mietwagens bei einem bestimmten Autovermieter drängen

Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines mit ihm zusammenarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen.

Jedoch darf eine Versicherung nicht auf unfallgeschädigte Personen einwirken, um sie unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu veranlassen, das Mietfahrzeug vorzeitig zurückzugeben und stattdessen ein anderes Fahrzeug bei einem von der Versicherung vermittelten Autovermieter anzumieten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 85 10 vom 08.03.2012
Normen: UWG § 4 Nr. 1,10; BGB § 249 II 1, § 823 I
[bns]