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Kündigungsausschluss nur für ordentliche Kündigung zulässig
Kündigungsausschlussklauseln in Staffelmietverträgen, die allgemein von Kündigungsrecht sprechen und nicht zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung differenzieren, sind im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen so auszulegen, dass nur das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wird.
Mithin versteht der juristisch nicht vorgebildete Mieter bei einer Vertragsklausel, bei der die Parteien wechselseitig auf ihr "Recht zur Kündigung" verzichten, nicht auch den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann im Rahmen eines Staffelmietvertrages bis zur Höchstgrenze von vier Jahren ausgeschlossen werden.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann im Rahmen eines Staffelmietvertrages bis zur Höchstgrenze von vier Jahren ausgeschlossen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 120 11 vom 23.11.2011
Normen: BGB §§ 557 a III, 573 c, 546 a, 307