Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Löschungsanspruch bezüglich einer Hypothek ist insolvenzfest
Trifft eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek mit dem Eigentum in einer Person zusammen, so kann der nachrangige Gläubiger einer Hypothek die Löschung der Eigentümerhypothek verlangen.
Dieser Löschungsanspruch ist insolvenzfest.
Der Anspruch ist auch gegeben, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet.
Ein Gläubiger kann Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, wenn ihm ein Anspruch auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners zusteht, zu dessen Sicherung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
Durch die Zuschlagserteilung in einer Zwangsversteigerung tritt der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks. An ihm setzen sich die erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort.
Der Anspruch ist auch gegeben, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet.
Ein Gläubiger kann Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, wenn ihm ein Anspruch auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners zusteht, zu dessen Sicherung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
Durch die Zuschlagserteilung in einer Zwangsversteigerung tritt der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks. An ihm setzen sich die erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 270 10 vom 27.04.2012
Normen: BGB § 1179a I 1, 3; InsO § 106 I 1