Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

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Grobes Missverhältnis eines Vertrages wird nicht durch nachträgliche Preisreduzierung beseitigt

Nachträglich vorgenommene Vereinbarungen in einem Vertrag, die die ursprünglich vereinbarte Hauptleistung nachträglich abändern, sind hinsichtlich der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes, insbesondere mit Blick auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, zu berücksichtigen.


Ist ein Rechtsgeschäft aufgrund eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig und wollen die Parteien dem Rechtsgeschäft zu Wirksamkeit verschaffen, so müssen die Parteien das Rechtsgeschäft insgesamt neu abschließen, oder es gesondert bestätigen. Die Verständigung über die Beseitigung der Nichtigkeitsgründe und Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder Änderungen allein reicht für die Wirksamkeit des Vertrages nicht aus.

In dem Rechtsstreit verkaufte die Beklagte eine vermietete Eigentumswohnung zum Preis von 54.000,00 €. Die Wohnung hatte jedoch einen Wert von 25.000 €. Nach dem Notartermin wurde der Kaufpreis mündlich auf 43.000,00 € reduziert, weil die Schuldnerin die Wohnung nicht vor Ort hatte besichtigen können. Im August 2004 wurde die Schuldnerin in das Grundbuch eingetragen.
Der BGH entschied, dass der Kaufvertrag nichtig ist, da ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von 54.000,00 € und dem Wert der Wohnung von 25.000,00 € besteht.
Zudem kommt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes an, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Kaufpreis der Wohnung später reduziert wurde. Die Änderung einer Preisabrede allein kann nicht zur Wirksamkeit eines nichtigen Kaufvertrags führen.

Ein Rechtsgeschäft kann sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lässt.
Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. Bei Grundstücksgeschäften ist von einem besonders groben Missverhältnis bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 51 11 vom 10.02.2012
Normen: BGB §§ 138 I, 141 I
[bns]