Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Zur Grunderwerbssteuerpflicht beim Grundstückserwerb von früheren Ehepartnern
Die Grunderwerbssteuerpflicht beim Erwerb eines Grundstücks vom früheren Partner entfällt nur dann, wenn die Scheidung Grund für die Übertragung ist.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt trennte sich die Eheleute im Jahr 2005, ohne dass es zu einer Regelung über das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus kam. In diesem wohnten bis 2007 in separaten Wohnungen der Ehemann und seine ehemalige Schwiegermutter. Nach deren Ableben im Jahr 2007 übertrug der Mann sein hälftiges Eigentum an seine Exfrau, da er und seine neue Partnerin sich zum Bau eines neuen Hauses entschlossen hatten. Das zuständige Finanzamt versagte der klagenden Exfrau die Befreiung von der Grunderwerbssteuer mit der Begründung, dass nicht die Scheidung Auslöser für die Übertragung des Hausanteils gewesen sei, sondern vielmehr der Tod der Mutter und der Entschluss zum Neubau ausschlaggebend gewesen seien. Die geschiede Ehefrau sah in der Übertragung hingegen den klassischen Fall einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung, welcher nicht zur Zahlung der Grunderwerbssteuer verpflichten würde.
Das Gericht folgte hingegen der Auffassung des Finanzamtes. Zwar würde für eine Aufteilung des ehelichen Vermögens keine zeitliche Grenze existieren, was demnach auch für eine in diesem Rahmen erfolgende Immobilienübertragung und die in diesem Zusammenhang stehende Grunderwerbssteuer gelten würde, vorliegend läge der Fall aber anders. Ursächlich sei hier nicht die Scheidung gewesen, sondern vielmehr der Tod der Mutter. Dieser sollte mit dem Aufschieben der Vermögensaufteilung eine dauerhafte Nutzung des Grundstücks ermöglicht werden. Mit der eigentlichen ehelichen Beziehung habe dieser Umstand aber nichts gemein, weshalb die mögliche Befreiung von der Grunderwerbssteuer auch nicht greifen könnte, diese somit an das Finanzamt abzuführen sei.
Hessisches Finanzgericht, Urteil FG HE 5 K 2338 08 vom 10.05.2012
Normen: § 3 Ziffer 5 GrEStG