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Heizkostenverordnung als Vorgabe für Abrechnungsmaßstab zulässig
Können die Heiz- und Warmwasserkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, weil entgegen der Heizkostenverordnung keine Erfassungsgeräte angebracht sind, so sind die Heiz- und Warmwasserkosten nach dem vereinbarten Verteilungsmaßstab subsidär nach Miteigentumsanteilen umzulegen.
Wegen der Geltung der Heizkostenverordnung brauchen die Wohnungseigentümer keine Entscheidung darüber zu treffen, ob verbrauchsabhängig abzurechnen ist oder nicht.
Da jedoch die Heizkostenverordnung mehrere Möglichkeiten eröffnet, sind Beschlüsse darüber, wie abzurechnen ist, notwendig.
Landgericht Itzehoe, Urteil LG Itzehoe 11 S 55 09 vom 23.11.2010
Normen: WEG § 16 II