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Kernsanierung führt nicht zu einer Änderung des Baujahres
Die erfolgte Kernsanierung eines Gebäudes führt nicht dazu, dass bei der Berechnung der Miethöhe das Sanierungsjahr an Stelle des ursprünglichen Baujahres zugrunde gelegt werden darf.
Genau das Baujahr ist aber mitentscheidend für den Umfang einer Mieterhöhung, weshalb die Vermieterin nach der erfolgten Kernsanierung unter energetischen Gesichtspunkten das Jahr 2008 und nicht das ursprüngliche Baujahr in den 1950er Jahren bei einer Mieterhöhung zugrunde legte. Orientiert am Münchener Mietspiegel sollte der betroffene Mieter demnach 20 % mehr Miete zahlen, was jedoch auch das Gericht ablehnte.
Bei einer Berechnung anhand des Mietspiegels werden die entsprechenden Maßnahmen nur im Rahmen einer besseren Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnung berücksichtigt, haben jedoch keinen Einfluss auf das Baujahr. Das Objekt sei unverändert in den 1950er Jahren errichtet worden, weshalb das ursprüngliche Baujahr auch bei einer Erhöhung der Miete zugrunde zu legen sei. Als Folge daraus war eine Mieterhöhung in dem gewünschten Rahmen nicht statthaft.
Landgericht München I, Urteil LG M 14 S 16973 11 vom 18.04.2012
Normen: §§ 558 I, II BGB