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Nachlässige Sicherung bei Kanalbauarbeiten berechtigt zum Schadensersatz

Entstehen durch Kanalbauarbeiten Schäden an einem Gebäude, so ist hierfür auch dann Schadensersatz zu leisten, wenn die Baumaßnahme bereits lange zurück liegt.


Vorliegend führte ein Bauunternehmen im Auftrag der Verbandsgemeinde bereits Mitte der neunziger Jahre Kanalbauarbeiten vor dem Haus des Klägers durch. Wie der Kläger befand, hatten die Bauarbeiten seinerzeit zu einem Absinken des Grundwasserspiegels geführt, in dessen Folge sich das Haus setzte und erhebliche Risse an dem Objekt entstanden. Nach seiner Auffassung hätten die Schäden verhindert werden können, wenn die Baufirma Trennschürzen bzw. Querriegel eingesetzt hätte, welche ein Absinken des Grundwasserspiegels verhindert hätten. Die Verbandsgemeinde und die Baufirma vertraten hingegen die Auffassung, es handele sich bei den entstanden Schäden um solche, die auf das Alter des Gebäudes zurück zu führen seien.

Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des klagenden Eigentümers an und führte aus, dass die Schäden tatsächlich auf eine unzureichende Ausführung der Arbeiten zurückzuführen seien, was zuerst zu einem Absinken des Grundwasserspiegels und letztendlich zu den Schäden am Gebäude führte. Deshalb würde dem Eigentümer Schadensersatz für den Großteil der am Haus befindlichen Schäden zustehen.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG KO 1 U 379 06 vom 01.04.2011
Normen: § 823 I BGB
[bns]