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Abfallschächte weiterhin verboten
Das seit 2003 geltende Verbot von Abfallschäften dient dem Ziel der Abfalltrennung und ist damit rechtmäßig.
Geklagt hatte die Eigentümerin eines Hochhauses am Rheinufer, in welchem sich noch ein sogenannter Abfallschacht befand. Solche Schächte dienten den Bewohnern zur einfacheren Entsorgung ihres Mülls, wurden aber Ende 2003 verboten. Im Juli wurde auch der Eigentümerin die Außerbetriebnahme auferlegt, was diese jedoch nicht akzeptieren wollte. Vielmehr sah sie sich durch das entsprechende Landesrecht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, scheiterte mit dieser Auffassung jedoch vor Gericht.
Demnach dient das Verbot solcher Schächte der bessern Mülltrennung, hat damit einem legitimen Zweck und sei folglich auch gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil VG K 2 K 5193 10 vom 03.07.2012
Normen: § 46 I BauO NRW