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Bestandsschutz gilt bei Fenstern in Grenzwänden nicht unbedingt

Auch wenn ein altes Gebäude grundsätzlich Bestandsschutz genießt, können Fenster in der Grenzwand nicht einfach bei umfassenden Renovierungsarbeiten erneuert werden.


Nach der derzeit gültigen Rechtslage dürfen an ein Nachbargrundstück angrenzende Wände keine Fenster haben. Etwas anderes gilt nur, wenn das betroffenen Gebäude unter den Bestandsschutz fällt. Ein solcher besteht in der Regel, wenn die Form der Errichtung im Zeitpunkt der Bebauung der damals gültigen Rechtslage entsprach. In einem solchen Fall dürfen bei Renovierungsarbeiten auch solche Eigenheiten des Gebäudes erhalten bleiben, die nach der gegenwärtigen Rechtslage rechtswidrig wären.

Davon ging auch der Eigentümer eines im 19. Jahrhundert errichteten Wohnhauses aus. Zwecks umfassender Sanierungsarbeiten hatte er einen Antrag für eine Baugenehmigung gestellt, der den Erhalt von drei im Erdgeschoss befindlichen Fenstern in einer Grenzwand zum Nachbargrundstück vorsah. Seinem Anliegen wurde statt gegeben und es erfolgten umfassende Umbauarbeiten an dem Objekt. Hiergegen beschritt der Eigentümer des unbebauten Nachbargrundstücks den Weg zum Gericht. Zur Begründung führte er an, dass die betreffende Wand als Brandschutzwand ohne Fenster errichtet werden müsste, da in der Zukunft eventuell eine Bebauung seines Grundstücks erfolgen würde. Das Gericht folgte seinem Anliegen.

Zur Begründung führte es an, dass der Bestandsschutz hinter Interessen des Brandschutzes zurückstehen müsste, wenn die ausgeführten Arbeiten praktisch einem Neubau gleichkämen. Das sei im Fall des alten Hauses gegeben. Im Erdgeschoss des Gebäudes sind zwei Außenwände komplett neu gemauert worden, im Obergeschoss war selbiges sogar mit drei Wänden geschehen. Zusätzlich sind die Zwischenwände und das Dachgeschoss erneuert worden. Dementsprechend seien die Umbaumaßnahmen einem Neubau gleichgekommen. Entsprechend hätten auch die heute gültigen Gesetze zur Anwendung gelangen müssen, aufgrund welcher Fenster in Grenzwänden unzulässig sind. Dementsprechend wurde die Baugenehmigung fehlerhaft erteilt, die betroffenen Fensteröffnungen müssen folglich geschlossen werden.
 
Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstrasse, Urteil VG NW 4 K 329 12 NW vom 12.07.2012
Normen: § 30 VIII S.1 LBauO RLP
[bns]