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Keine Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen im Außenbereich

Photovoltaikanlagen im Außenbereich zählen nicht zu den privilegierten Bauvorhaben, weshalb eine Gemeinde die Genehmigung verweigern kann.


Immer häufiger stößt man auf sogenannte Freiflächen-Photovoltaikanlagen, welche oft mehrere tausend Quadratmeter bedecken und das Landschaftsbild so nachhaltig beeinflussen. Die Errichtung einer solchen Anlage mit einer Gesamtfläche von 4500 qm plante auch ein Grundstückseigentümer in Konz bei Trier, weshalb er einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung stellte. Das zuständige Bauamt verweigerte die Genehmigung mit dem Hinweis, dass es sich bei der geplanten Anlage nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben handeln würde, was aber Voraussetzung für eine Errichtung im Außenbereich sein würde. Die entsprechende Klage blieb ohne Erfolg.

Demnach sind die einschlägigen Privilegierungsvorschriften des Baugesetzbuches nicht auf Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung anwendbar. Ihre Errichtung ist nicht an Außenbereiche gebunden, sondern kann auch Innerorts an Fassaden und auf Dächern erfolgen. Insofern unterscheiden sie sich von Windkraftanlagen oder anderen erneuerbaren Energien.

Darüber hinaus würden in dem konkreten Fall öffentliche Belange einer Errichtung entgegenstehen. So ist die Fläche als sogenannte "Sukzessionsfläche" gekennzeichnet, also der natürlichen Entwicklung der Vegetation vorbehalten. Darüber hinaus dient ein Teil des betreffenden Grundstücks dem Schutz vor Hochwasser als natürliche Überschwemmungsfläche. Die Verweigerung der Baugenehmigung erfolgte somit im Einklang mit dem Gesetz.
 
Verwaltungsgericht Trier, Urteil VG TR 5 K 1511 11 TR vom 23.05.2012
Normen: § 35 I BauGB
[bns]