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Zu den Grenzabständen einer Strassenbepflanzung

Zu der Frage, wann ein Anwohner einen Anspruch auf Beseitigung zu dicht an sein Grundstück heranwachsender Straßenbepflanzung hat, äußerte sich jüngst das Verwaltungsgericht Düsseldorf.


Der Entscheidung lag der Fall einer klagenden Anwohnerin zugrunde, welche von der Stadt die Beseitigung einer im öffentlichen Raum stehenden Linde begehrte. Zur Begründung führte sie aus, dass sie unter einer Allergie leiden würde und die Blätter bzw. der Blütenstaub zu unzumutbaren Reinigungsarbeiten auf ihrem Grundstück führen würden. Erfolg war ihrem Begehren jedoch nicht beschieden.

Demnach haben die Bewohner anliegender Grundstücke eine Pflicht zur Duldungspflicht entsprechender Strassenbepflanzung aufgrund von Aspekten des Gemeinwohls.Diese Pflicht endet erst, wenn die Bepflanzung zu ernsthaften und nur durch Beseitigung oder Beschneidung behebbaren Schäden am Nachbargrundstück führt, oder solche Schäden zu erwarten sind. Selbiges gilt, wenn eine Nutzung des Grundstücks unter keinen vernünftigen Gesichtspunkten mehr zumutbar ist. Insbesondere existieren für eine solche Strassenbepflanzung keine gesetzlichen Grenzabstände.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen konnte dem Begehren der Anwohnerin nicht gefolgt werden. Etwas anderes kann auch nicht aus der behaupteten Allergie folgen, da es sich hierbei um eine individuelle gesundheitliche Position handelt, der nur mit einer Entfernung zahlreicher Strassenbäume in dem betroffenen Gebiet begegnet werden könnte.
 
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil VG H 7 A 5059 11 vom 10.07.2012
Normen: § 32 StrG ND, §§ 50 ff. NachbG ND, Art. 14 I GG
[bns]