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Zur Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Grundsätzlich müssen Eigentümer nur dann Schutzmaßnahmen gegen Dachlawinen ergreifen, wenn die kommunale Satzung entsprechendes vorsieht.

Aber auch hier sind Ausnahmen möglich.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt aus Bielefeld begehrte ein PKW-Besitzer rund 6.800 Euro von einem Hauseigentümer, nachdem sein PKW durch eine Dachlawine erheblich beschädigt worden war. Da es an einer entsprechenden Verordnung der Stadt Bielefeld zu Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen aber fehlte, lehnte das Gericht einen entsprechenden Anspruch des Geschädigten ab.

Darüber hinaus führte es jedoch aus, dass in besonderen Fällen auch ohne kommunale Satzung eine Haftung des Hauseigentümers für Schäden durch Dachlawinen infolge einer mangelnden Sicherung (etwa Schneegitter auf dem Dach) existieren kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Da in dem gegebenen Sachverhalt keine dieser Voraussetzungen vorlag, war eine Haftung aber ausgeschlossen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 9 U 119 12 vom 14.08.2012
Normen: §§ 823, 836 BGB
[bns]