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Zum Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters bei gewerblichen Mieträumen

Das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters beendet nicht nur das Mietverhältnis zwischen dem insolventen Mieter und dem Vermieter, sondern auch das Verhältnis zwischen dem Vermieter und einem nicht insolventen Mitmieter.


Diese Ansicht ausführend, begründete das OLG Hamburg seine Rechtsauffassung mit dem Umstand, dass der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses eine besondere Bedeutung zukommt und die vertraglich geschuldete Überlassung der Mietsache unteilbar ist.

Im Widerspruch zu anderen Ansichten in der Literatur schloss sich das OLG mit seiner Entscheidung gleichlautenden anderen Urteilen an, wonach das Sonderkündigungsrecht des Verwalters für und gegen sämtliche an dem Mietverhältnis beteiligte Parteien wirkt.
 
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil OLG HH 8 U 78 11 vom 29.03.2012
Normen: § 109 I InsO
[bns]