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Jobcenter muss Kosten einer Mieterhöhung nach Modernisierung tragen

Selbst wenn die Modernisierung auf den Wunsch des Mieters zurück geht, ist das Jobcenter zur Übernahme einer folgenden Mieterhöhung verpflichtet.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt modernisierte der Vermieter auf den Wunsch seiner alleinerziehenden Mieterin das Badezimmer, nachdem es in der Vergangenheit wiederholt zu Schimmelbefall gekommen war. Im Anschluss daran erfolgte eine Mieterhöhung von knapp 30 Euro. Den Antrag auf Übernahme der Mieterhöhung verweigerten das Jobcenter und auch die unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Das Landessozialgericht führte aus, dass die auf Wunsch erfolgte Modernisierung der Situation vergleichbar sei, dass nach einem nicht notwendigen Umzug das Jobcenter höhere Mietkosten tragen soll. Diese Kosten müssten nicht übernommen werden. Diese Auffassung stieß vor dem Bundessozialgericht jedoch auf Ablehnung.

Nach dem Gesetz muss das Jobcenter sämtliche angemessenen Kosten tragen, die sich für Unterkunft und Heizung ergeben. Dem Gesetz ist keine Beschränkung zu entnehmen, nach der nur solche Kosten zu tragen sind, die im Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit vorhanden waren. Somit sind auch Mieterhöhungen infolge einer Modernisierung zu zahlen. Darüber hinaus verwarf das Gericht einen Vergleich mit einem unnötigen Umzug und ließ somit die Frage nach der Notwendigkeit der Modernisierung ungeklärt.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 32 12 R vom 23.08.2012
Normen: § 22 I S.2 SGB II
[bns]