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"Notwendige" Garagen dürfen nicht zweckentfremdet werden
"Notwendige" Garagen dienen primär dem Abstellen von Fahrzeugen und dürfen deshalb nicht als Lagerfläche genutzt werden.
Je nach lokaler Parkplatzsituation können Gemeinden in Hessen bei Neu- oder Umbauten anordnen, dass Stellflächen oder Garagen errichtet werden. In einer solchen "notwendigen" Garage lagerte der Kläger Möbel, Kartons und Fahrräder. Die Bauaufsichtsbehörde forderte ihn zur Räumung auf, weswegen er den Weg zum Gericht beschritt.
Das Gericht stellte fest, dass die 1955 erteilte Baugenehmigung für eine "notwendige" Garage erteilt worden war. Eine solche muss zum Abstellen eines PKWs zur Verfügung stehen, damit der öffentliche Parkraum entlastet wird. Auch kann der Argumentation nicht gefolgt werden, dass ein PKW auf der Zufahrt vor der Garage abgestellt werden kann. Denn dieser Bereich wird bei den angrenzenden Grundstücken als Vorgarten genutzt, weshalb ein PKW dort nicht abgestellt werden darf. Die Aufforderung zur Räumung der Garage erging somit rechtmäßig.
Anmerkung: Auch wenn in dem vorliegenden Urteil das hessische Landesrecht einschlägig ist, finden sich bundesweit ähnliche Vorschriften in Städten mit Parkplatzmangel.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil VG DA 3 K 48 12 DA vom 19.12.2012
Normen: § 44 BauO HE