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Recht zum Überbau einer Garage beinhaltet kein Wegerecht

Mangels Wegerecht darf ein Garageneigentümer nicht mit dem PKW in seine teilweise auf dem Nachbargrundstück stehende Garage fahren.


Zum Sachverhalt: In dem zugrunde liegenden Nachbarschaftsstreit befand sich die Garage des Klägers teilweise auf dem Grundstück seines Nachbarn. Diese Überbauung der Grundstücksgrenze war durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert. Um diese mit seinem PKW zu erreichen musste er aber einen Zuweg befahren, der ebenfalls zu einem Drittel über das Nachbargrundstück verlief, ohne das aber ein Wegerecht bestand. Mittels gerichtlicher Unterstützung wollte er seinen Nachbarn deshalb zur Duldung der Überfahrt über dessen Weganteil verpflichten, scheiterte mit diesem Wunsch jedoch vor Gericht.

Das Gericht stellte fest, dass sich aus dem Wortlaut des Rechts zum Überbau der Garage kein Nutzungsrecht für den Zuweg ableiten lässt. Auch ein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist nicht gegeben. Da die Garagenzufahrt eine ,,Funktionsfläche' ist, ergibt sich auch nicht durch das gesetzlich verankerte Notwegerecht eine Pflicht zur Duldung, weshalb der Nachbar nicht zu einer Nutzung seines Weganteils verpflichtet werden kann..
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 5 U 98 12 vom 22.11.2012
Normen: §§ 912, 917 BGB
[bns]