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Anwohner müssen Mobilfunkmast dulden
Anwohner haben gegen die Betreiber von Mobilfunksendeanlagen keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die gesetzlichen Grenzwerte für die Strahlung nicht übertroffen werden.
Da die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer solchen Anlage eingehalten wurden, lehnte das Gericht einen entsprechenden Anspruch der Klägerin ab. Es führte aus, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre den wissenschaftlichen Beweis für Zweifel an den gesetzlichen Grenzwerte zu erbringen. Diese Erbringung eines fundierten Verdachts für die Gefährlichkeit elektromagnetischer Strahlung unterhalb der Grenzwerte blieb sie jedoch schuldig. Weiter teilte das Gericht mit, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch die von der Sendeanlage ausgehende Strahlung nur unwesentlich sei.
Die Klägerin hatte hingegen neben Schadensersatz und Schmerzensgeld die Feststellung begehrt, dass den Betreiber auch eine Verpflichtung zum Ersatz aller künftigen Schäden treffen würde und er weitere von seiner Anlage ausgehende Strahlungen zu unterbinden hätte.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil OLG DD 9 U 1265 12 vom 19.03.2013
Normen: 26. BimSchV