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Bauträger trifft bei erkennbaren Architektenfehlern eine Mitschuld

Werden Reihenhäuser infolge der Planungen des Architekten unter Vernachlässigung der Schallschutzvorgaben errichtet, trifft den Bauträger bei der Kenntnis dieses Umstands eine Mitschuld.


In dem vorliegenden Sachverhalt war der Architekt mit der Planung von zwei Reihenhauszeilen beauftragt. Um die Kosten der gesetzlich vorgegebenen zweischaligen Schallisolierung zwischen den einzelnen Reihenhäusern zu sparen sollten die Reihenhäuser als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" angeboten werden. Aufgrund dieser Umformulierung wollte man auf den gesetzlichen Standard für den Schallschutz bei einer normale Wohngeschossbebauung ausweichen. Den zwischen den einzelnen Wohneinheiten bedarf es nur eines einfachen und billigeren Schallschutzes. Der Bauträger kannte zwar die Bestimmungen zum Schallschutz, stimmte der Planung des Architekten jedoch zu. In der Folge kam es zu einer Inanspruchnahme des Bauträgers durch die Erwerber, weshalb dieser den Architekten in Anspruch nehmen wollte.

Diesem Anliegen folgte der Bundesgerichtshof nur teilweise und sah bei dem Bauträger eine eine Mitschuld in Höhe von 2/3. In der Begründung hieß es, dass ein Reihenhaus nicht durch eine bloße Umbenennung zu einer Wohnung wird und deshalb andere Schallschutzbestimmungen einschlägig sind. Entscheidend ist das objektive Erscheinungsbild eines Objekts, wobei es sich bei den betroffenen Objekten unzweifelhaft um Reihenhäuser handelt. Der Mangel wird auch nicht dadurch abgestellt, dass in der Objektbeschreibung auf den einfachen Schallschutz hingewiesen wurde. Denn eine Kenntnis der Feinheiten der gesetzlichen Vorgaben zur Schallisolierung kann durch den Erwerber regelmäßig nicht erwartet werden.

Somit ist der Architekt aufgrund seiner fehlerhaften Planung zwar in der Haftung, jedoch muss sich der Bauträger ein Mitverschulden zurechnen lassen. Denn dem erfahrenen Bauträger sollte klar sein, dass ihm bekannte gesetzliche Vorgaben nicht einfach umgangen werden können, indem man die Objekte einfach umbenennt. Vielmehr wäre er dazu angehalten gewesen, die rechtlichen Ausführungen durch einen entsprechenden Experten nachprüfen zu lassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 209 11 vom 20.12.2012
Normen: §§ 635 a.F., 254 I C BGB
[bns]