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BVB-Fahne darf stehen bleiben
Ein Anwohner kann von seinem Nachbarn nicht die Beseitigung einer Fahne aus dessen Garten verlangen, da es sich auch bei der Fahne eines börsennotierten Fussballvereins nicht um eine unzulässige Werbeanlage handelt.
Mit genau dieser Begründung versuchte der Kläger aus dem sauerländischen Hemer die Bauverwaltung dazu zu bewegen, seinem Nachbarn die Entfernung von Mast und Fahne aufzutragen. Darüber hinaus würden von der Fahne ausgehender Lärm und Schlagschatten eine unzumutbare Belästigung darstellen.
Das Gericht wertete den Sachverhalt hingegen anders und stellte sich auf die Seite des Fussballfans.
Demnach handelt es sich bei dem Fahnenmast nicht um eine unzulässige Werbeanlage. Dafür spricht, dass der Nachbar nur diese Fahne und nicht regelmäßig wechselnde Unternehmensbanner aufzieht. Vielmehr bringt die Fahne nur die innere Verbundenheit des Aufstellers mit seinem Fussballverein zum Ausdruck. Auch versicherte er glaubhaft, dass die Fahne bei ungünstigen Wetterlagen eingeholt wird um einer übermässigen Lärmbelästigung entgegen zu wirken. Selbst wenn solches mal vergessen wird, kann in dem entstehenden Lärm keine übermäßige Belästigung des Nachbarn gesehen werden. Die Klage war somit unbegründet.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil VG HSK 8 K 1679 12 vom 15.07.2013