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Werkvertrag auch bei teilweiser Schwarzgeldabrede nichtig

Vereinbaren Handwerker und Auftraggeber die nur teilweise Erbringung einer Leistung in Schwarzarbeit ist auch der restliche Vertrag als nichtig anzusehen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt einigten sich ein Elektriker und ein Bauherr darauf, dass ein geringerer Teil der anstehenden Arbeiten ohne Rechnung durchgeführt werden sollte. Nach der Beendigung der Arbeiten zahlte der Bauherr nur einen Teil des vereinbarten Betrages und machte Mängel an der elektrischen Anlage geltend. Vor Gericht scheiterte der Handwerker mit seiner Forderung auf Zahlung des restlichen Betrages.

Das Gericht wies begründend darauf hin, dass bei einer teilweisen Verrichtung einer Tätigkeit in Schwarzarbeit der gesamte Vertrag als nichtig zu betrachten ist. Denn nur so kann Schwarzarbeit effektiv bekämpft werden. Dementsprechend steht dem Handwerker nicht der vereinbarte Lohn zu und dem Bauherrn keine Beseitigung der Mängel.

Auch scheitert eine Inanspruchnahme des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, da die Anerkennung eines solchen Anspruchs dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuwider laufen würde.
 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil OLG Schleswig 1 U 24 13 vom 16.08.2013
Normen: § 1 II SchwarzArbG, §§ 134, 139, 670, 677 BGB
[bns]