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Ansprüche bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage verjähren in zwei Jahren
Die auf einem Dach montierte Photovoltaikanlage unterliegt nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist für Gebäudebestandteile, sondern lediglich der üblichen zweijährigen Frist.
Immer häufiger sieht man auf Gebäudedächern montierte Photovoltaikanlagen, mit welchen die Betreiber ihren Geldbeutel und ihr grünes Gewissen schonen wollen. Aufgrund der zunehmenden Häufigkeit dieser Anlagen werden sie für den Betrachter immer mehr zu einem gewohnten Anblick. Juristisch stellt sich dabei die Frage, ob diese Anlagen gesetzlich als Sachen zu bewerten sind, welche üblicherweise bei Gebäuden Verwendung finden. Denn abweichend von der regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei Jahren beträgt die Gewährleistung bei solchen Gegenständen fünf Jahre. Der Bundesgerichtshof hat sich nun grundlegend dazu geäußert und sich in seiner Entscheidung für die kürzere Frist entschieden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Photovoltaikanlage, welche ein Landwirt auf seinem Stalldach montiert hatte. Etwas mehr als zwei Jahre später kam es zu Störungen der Anlage infolge von Schneelast und Blitzschlag, weshalb der Landwirt seine Versicherung bemühte. Diese stellte jedoch diverse Mängel an den Bestandteilen der Anlage fest und verweigerte folglich die Zahlung. Vom Verkäufer der Anlage begehrte er deshalb eine Behebung der Mängel. Dieser verwies jedoch auf die abgelaufene Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Diese Auffassung teilend wies der BGH darauf hin, dass es sich bei den Bestandteilen der Anlage nicht um Sachen handelt, welche typischerweise bei der Errichtung von Gebäuden verwendet werden. Sie haben keinerlei Bedeutung für das Gebäude an sich, sondern dienen allein eigenen Zwecken der Stromgewinnung. Die Montage auf dem Dach ändert an dieser Bewertung nichts. Vor diesem Hintergrund kann die fünfjährige Verjährungsfrist für Gebäudebestandteile offensichtlich nicht greifen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 318 12 vom 20.09.2013
Normen: § 438 I Nr.2, Nr.3 BGB