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Wohnungseingangstüren sind Teil des gemeinschaftlichen Eigentums
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem erst kürzlich ergangenen Urteil klar, dass Wohnungstüren kein Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers darstellen, sondern im Eigentum aller Eigentümer stehen.
Die Abgrenzung von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum müsse einheitlich erfolgen. Jedem Wohnungseigentümer bei der Gestaltung seiner Tür sozusagen "freie Hand" zu lassen würde dem Ziel der Abgrenzung widersprechen.
Geklagt hatte eine Wohnungseigentümerin, die eine in einer Eigentümerversammlung beschlossenen Satzung für nichtig erklärt haben wissen wollte.
In der Satzung wurde der Beschluss gefasst, alle Wohneingangstüren gleich zu gestalten. Die Klägerin meinte, dass ihr dadurch das Sondereigentumsrecht an der Tür abgeschnitten würde, und sie zumindest ein Recht auf die freie Gestaltung der Innentür hätte.
Ob die Innentüren frei gestaltet werden können, ließ das Gericht unbeantwortet.
Geklagt hatte eine Wohnungseigentümerin, die eine in einer Eigentümerversammlung beschlossenen Satzung für nichtig erklärt haben wissen wollte.
In der Satzung wurde der Beschluss gefasst, alle Wohneingangstüren gleich zu gestalten. Die Klägerin meinte, dass ihr dadurch das Sondereigentumsrecht an der Tür abgeschnitten würde, und sie zumindest ein Recht auf die freie Gestaltung der Innentür hätte.
Ob die Innentüren frei gestaltet werden können, ließ das Gericht unbeantwortet.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 212 12 vom 25.10.2013