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Schadensersatz bei Erwerb einer nicht genehmigten Wohnung
Aktuell tobt auf der deutschen Insel Langeoog ein Krieg um Dachgeschosse, welche in den vergangenen Jahrzehnten von den Eigentümern ausgebaut und als Ferienwohnungen verkauft wurden.
Ob es an der angeblichen Eigenheit der Insulaner liegt mag dahinstehen, jedenfalls "vergaßen" viele Eigentümer vor dem Ausbau eine entsprechende Baugenehmigung einzuholen. Als Folge daraus sehen sich aktuell rund 700 Erwerber von Ferienwohnungen mit unliebsamen Fragen des zuständigen Bauamtes konfrontiert. Zu dieser Problematik passt ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welches den Erwerbern zumindest ihre Möglichkeiten gegenüber den Verkäufern aufzeigt.
Demnach stellt die fehlende Baugenehmigung einen Sachmangel dar. Hätten sich dem Verkäufer Tatsachen aufdrängen müssen, welche einen Mangel der Wohnung begründen, stellt die unterlassene Information des Käufers ein arglistiges Verschweigen dar. In einem solchen Fall kann der Käufer nicht nur vom Vertrag zurücktreten, vielmehr kann er auch den Ersatz der angefallenen Notargebühren verlangen und ggf. die Mehraufwendungen für eine Ersatzwohnung.
Demnach stellt die fehlende Baugenehmigung einen Sachmangel dar. Hätten sich dem Verkäufer Tatsachen aufdrängen müssen, welche einen Mangel der Wohnung begründen, stellt die unterlassene Information des Käufers ein arglistiges Verschweigen dar. In einem solchen Fall kann der Käufer nicht nur vom Vertrag zurücktreten, vielmehr kann er auch den Ersatz der angefallenen Notargebühren verlangen und ggf. die Mehraufwendungen für eine Ersatzwohnung.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 266 11 vom 12.04.2013
Normen: §§ 434, 444 BGB