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Kein "Grundrecht auf Heimat" bei Enteignungen

Enteignungen sind für die Betroffenen ein gravierender rechtlicher und emotionaler Eingriff in ihre Lebensführung, weshalb es schon im Rahmen der Zulassung eines entsprechenden Großprojektes einer umfassenden Würdigung der Rechte betroffener Anwohner bedarf.


Vorab: Bei einer Enteignung werden Grundstückseigentümer gegen Zahlung einer Entschädigung zur Aufgabe ihres Eigentums gezwungen. Regelmäßig treten Enteignungen im Zusammenhang mit großen Bauvorhaben auf. Zu denken ist dabei etwa an den Autobahnbau oder die Schaffung von Überschwemmungsgebieten in Hochwasserregionen. So wird etwa aufgrund des diesjährigen Elbehochwassers aktuell in Ostdeutschland dieses Thema heftig diskutiert. Seit Jahrzehnten spielen Enteignungen aber primär im Braunkohletagebau eine gewichtige Rolle, zumal dabei regelmäßig ganze Ortschaften von der Erdoberfläche verschwinden. Auch in dem jetzigen Urteil zum Braunkohletagebau "Garzweiler II" versuchte sich ein betroffener Hauseigentümer vergeblich gegen seine Enteignung zu wehren.

Das Bundesverfassungsgericht gewichtete die Sicherstellung der Energieversorgung der Bevölkerung stärker als das Recht des Eigentümers an seinem Eigentum und gab damit ein weiteres Mal den für eine Enteignung erforderlichen Belangen des Gemeinwohls den Vorzug. Insbesondere lässt sich aus dem Grundgesetz kein "Grundrecht auf Heimat" ableiten, wie es der Kläger anführte.

Bedeutung für künftige Großvorhaben und von einer Enteignung bedrohten Eigentümern war jedoch die Feststellung des Gerichts, dass die Betroffenen schon in einem frühen Stadium der Planung ihr Klagerecht geltend machen können. Demnach muss bereits im Rahmen der Vorhabenzulassung eine umfassende Gesamtabwägung zwischen den verschiedenen Belangen durch die Behörden durchgeführt werden.

Rechtswidrig war nach Auffassung des Gerichts jedoch die Enteignung einer Obstwiese der Naturschutzorganisation BUND. Da diese zwischenzeitlich jedoch abgebaggert wurde ist eine Rückgabe natürlich nicht mehr möglich.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 3139 08 vom 17.12.2013
Normen: Art. 11, 14 III GG, §§ 48 II, 79 I BBergG
[bns]