Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Mietmangel – Zurückbehaltung der Miete muss geltend gemacht werden
Weist ein angemietetes Objekt wesentliche Mängel auf, die den Mieter zu einem Zurückbehaltungsrecht berechtigen, muss der Mieter diesen Anspruch in Form einer Einrede nach § 320 BGB geltend machen.
Wird dies unterlassen und behält der Mieter die Miete ein, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dem hier vom Amtsgericht zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnung des Mieters wies erhebliche Mängel auf, so dass die Voraussetzungen einer Mietminderung als gegeben anzusehen waren. Der Schwere der Mängel nach zu urteilen, wäre eine Mietminderung von 25 % angemessen gewesen. Hier wies jedoch die Gesamtmiete über 11 Monaten Zahlungsrückstände auf, so dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Mietrückstand von 2 vollen Monatsmieten vorlag. Insgesamt lag die Minderung weit über der zulässigen 25 %. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wirksam nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Man sollte sich also bei Mietmängeln grundsätzlich merken, dass man das Zurückbehaltungsrecht dem Vermieter gegenüber geltend machen muss. Sonst kann es passieren, dass man einer fristlosen Kündigung nichts mehr entgegenzusetzen hat.
Man sollte sich also bei Mietmängeln grundsätzlich merken, dass man das Zurückbehaltungsrecht dem Vermieter gegenüber geltend machen muss. Sonst kann es passieren, dass man einer fristlosen Kündigung nichts mehr entgegenzusetzen hat.
Amtsgericht Neukölln, Urteil AG Neukoelln 6 C 540 12 vom 11.07.2013
Normen: § 320 BGB