Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn Vermieter Frist zur Schadensbeseitigung setzt
Ein Vermieter kann Schadensersatz nur geltend machen, sofern er dem Mieter eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung etwaiger Mängel gesetzt hat.
Unterbleibt dies, besteht kein Anspruch des Vermieters gegenüber den Mieter.
Eine Fristsetzung ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB nur entbehrlich, wenn der Schuldner, in diesem Fall der Mieter, die Leistung endgültig verweigert oder die besondere Sachlage eine sofortige Geltendmachung der Ansprüche rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter zusätzlich auch den Duschkopf, sowie ein Kühlschrankzubehör ersetzt haben. Das Gericht wies diesen Anspruch ab.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass sowohl der desolate Zustand des Duschkopfes, als auch das beschädigte Zubehör des Kühlschranks nach einer Mietzeit von insgesamt 8 Jahren, als gängige und normale Abnutzungserscheinung zu bewerten sei. Es ist nichts ungewöhnliches, das Mietgegenstände die über Jahre in Gebrauch sind, beschädigt werden. Diese sind dann nicht ersatzfähig.
Eine Fristsetzung ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB nur entbehrlich, wenn der Schuldner, in diesem Fall der Mieter, die Leistung endgültig verweigert oder die besondere Sachlage eine sofortige Geltendmachung der Ansprüche rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter zusätzlich auch den Duschkopf, sowie ein Kühlschrankzubehör ersetzt haben. Das Gericht wies diesen Anspruch ab.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass sowohl der desolate Zustand des Duschkopfes, als auch das beschädigte Zubehör des Kühlschranks nach einer Mietzeit von insgesamt 8 Jahren, als gängige und normale Abnutzungserscheinung zu bewerten sei. Es ist nichts ungewöhnliches, das Mietgegenstände die über Jahre in Gebrauch sind, beschädigt werden. Diese sind dann nicht ersatzfähig.
Amtsgericht Zweibrücken, Urteil AG Zweibruecken 2 C 71 13 vom 26.06.2013