Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keller darf nicht ohne weiteres geräumt werden
Im hier vorliegenden Fall, ließ ein Vermieter einen Keller räumen, da er davon aus ging, dass dieser seitens der Mieter nicht mehr genutzt werde.
Er sah sich in seiner Annahme bestätigt, nachdem er durch seinen Hausmeister einen Zettel an die Kellertür hatte anbringen lassen und daraufhin niemand reagierte.>br>
3 Wochen nach Anbringung des Zettels ließ er den Keller räumen.
In Wirklichkeit wurde der Keller jedoch noch genutzt. Neben ein paar Wertgegenständen befand sich auch eine sich im Winterschlaf befindende Schildkröte in dem Kelleraum, die von der Mieterin versorgt wurde. Genau in dem Zeitraum von 3 Wochen blieb der Keller aber seitens der Mieterin unbeaufsichtigt.
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Kellerräume nur in gewissen zeitlichen Abständen aufgesucht werden würden; auch das hier der Keller unverschlossen war, ließe nicht auf eine Besitzaufgabe der Mieterin schließen.
Dem Vermieter wurde auferlegt, Schadensersatz in Höhe von insegsamt 560 Euro an die geschädigte Mieterin zu zahlen.
3 Wochen nach Anbringung des Zettels ließ er den Keller räumen.
In Wirklichkeit wurde der Keller jedoch noch genutzt. Neben ein paar Wertgegenständen befand sich auch eine sich im Winterschlaf befindende Schildkröte in dem Kelleraum, die von der Mieterin versorgt wurde. Genau in dem Zeitraum von 3 Wochen blieb der Keller aber seitens der Mieterin unbeaufsichtigt.
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Kellerräume nur in gewissen zeitlichen Abständen aufgesucht werden würden; auch das hier der Keller unverschlossen war, ließe nicht auf eine Besitzaufgabe der Mieterin schließen.
Dem Vermieter wurde auferlegt, Schadensersatz in Höhe von insegsamt 560 Euro an die geschädigte Mieterin zu zahlen.
Amstgericht Hannover, Urteil AG Hannover 502 C 7971 13 vom 06.11.2013