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Zur Haftung des Bauunternehmers bei einer Trockenlegung
Bauunternehmer haften ihren Kunden auch dann für eine misslungene Trockenlegung des Kellers, wenn vertraglich eine bestimmte Art der Bauausführung vereinbart und diese auch fachgerecht durchgeführt wurde.
Von Feuchtigkeit in seinem Keller geplagt, wandte sich der Kläger im zugrunde liegenden Sachverhalt an einen Bauunternehmer. Dieser riet dem Kunden nach einer Besichtigung zu einer Isolierung des Kellers mittels einer Druckinjektion und einer zusätzlichen Abdichtung. Diese Form der Trockenlegung wurde letztendlich auch vertraglich vereinbart und durchgeführt. Trotz dieser Maßnahmen kam es wiederholt zu Feuchtigkeitseinbrüchen im Keller, weshalb letztendlich das Gericht über den Sachverhalt zu entscheiden hatte.
Das Gericht teilte mit, dass nicht nur die Verrichtung der vertraglich vereinbarten Maßnahmen geschuldet war, sondern primär auch eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers. Dieser Erfolg der Baumaßnahmen war das erklärte Ziel der Vertragsparteien. Nicht nur die ordnungsgemäße Verrichtung der vereinbarten Maßnahmen, sondern insbesondere die Trockenlegung des Kellers war das sich aus dem Vertrag ergebende Ziel des Auftraggebers.
Da dieses Ziel nicht erreicht wurde, war die Verrichtung der Maßnahmen als mangelhaft zu bewerten, weshalb der Bauunternehmer nicht nur die Rückzahlung des erhaltenen Lohns schuldet, sondern auch für die zielorientierte Trockenlegung des Kellers aufkommen muss.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 12 U 133 13 vom 13.02.2014
Normen: § 633 I, II BGB