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Seecontainer sind keine Lärmschutzwand
Mit dieser Entscheidung gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof einem Bauherrn die Beseitigung einer Containerwand auf seiner Baustelle auf, welche dieser zum Schutz der Nachbarn vor dem Baustellenlärm errichtet hatte.
Zwar war die der Baustelleneinrichtung zurechenbare Containerwand von der erteilten Baugenehmigung erfasst, jedoch wertete das Gericht diese Genehmigung als rechtswidrig.
Ungeachtet des tatsächlichen Nutzens für den Lärmschutz, gehen von der Containerwand nicht zumutbare Belästigungen und Nachteile für die Nachbarn aus. Dem Ziel des Lärmschutzes kann man auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen gerecht werden, so das Gericht.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil VGH HE 3 B 265 14 vom 20.02.2014
Normen: § 15 I BauNVO