Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

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Keine zu hohen Anforderungen an die Erklärung der Mierterhöhung

In einer Mieterhöhungserklärung nach dem WoBindG ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt.

Demnach ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern und zu berechnen. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung sind lediglich die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen Aufwendungen erhöht haben, und die darauf entfallenden Beträge. Zur Errechnung und Erläuterung und demzufolge zum Verständnis lediglich der Mieterhöhung ist die Berechnung und Erläuterung der früheren Miete nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die vom Vermieter berechnete Einzelmiete.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 32 13 vom 04.12.2013
Normen: WoBindG § 10 Abs. 1
[bns]