Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

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Vermieter muss sich beeilen

Die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung.


Die Verjährungsfrist eines wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht gestützten Schadensersatzanspruchs beginnt bereits mit Rückgabe der Mietsache zu laufen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist.

Eine wirksame Klageerhebung hemmt die Verjährung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung von der Sachbefugnis abgesehen noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, etwa eine für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Fristsetzung noch fehlt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 12 13 vom 08.01.2014
Normen: BGB §§ 548 I, 204 I Nr. 1 Alt. 1
[bns]