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Darlehen für Mietkaution muss nicht getilgt werden
Tilgungszahlungen für ein gewährtes Kautionsdarlehen dürfen durch das Jobcenter nicht in der Form ''eingetrieben'' werden, dass es einen monatlichen Betrag der Hartz-IV-Zahlungen einbehält.
Vorab: Wenn ein Sozialleistungsempfänger umziehen muss, werden die Umzugskosten und die Kosten der Mietkaution in der Regel übernommen. Letztere werden dem Leistungsempfänger üblicherweise als zins- und tilgungsfreies Darlehen zur Verfügung gestellt.
Im Landkreis Kassel versuchte das Jobcenter das gewährte Kautionsdarlehen in der Form von einem alleinerziehenden Familienvater zurück zu erlangen, dass es jeden Monat 50 Euro der gewährten Grundsicherungsleistungen einbehielt.
Mit deutlichen Worten stellte sich das Gericht diesem Tilgungsversuch entgegen und wies darauf hin, dass das Gesetz feste Beträge vorsieht, welche einem Menschen für den Lebensunterhalt belassen werden müssen. Diese Grenzen dürfen bei einer Pfändung nicht unterschritten werden und gelten auch für den Sozialleistungsträger, zumal die dem Mann zur Verfügung stehenden Sozialleistungsmittel unter diesen Pfändungsfreibetrag lagen. Eine Verrechnung des gewährten Darlehens mit den Sozialleistungen ist folglich rechtswidrig.
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 6 AS 145 07 ER vom 05.09.2007
Normen: §§ 22 I, III SGB II, § 46 I, 51 I SGB I, § 850c ZPO