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Ehemalige Grundstückseigentümerin muss Abhang sichern

Auch wenn das Eigentum an einem Grundstück zwischenzeitlich aufgegeben wurde, kann die ehemalige Eigentümerin zur Sicherung eines Hangs vor einem Abrutschen verpflichtet werden.


Vorab: Das Gesetz räumt Eigentümern an einem Grundstück das Recht ein, ihr Eigentum an dem Grundstück aufzugeben. Zu diesem Zweck müssen sie die Eigentumsaufgabe lediglich erklären und im Grundbuch eintragen lassen.

Mit einem solchen Fall hatte sich auch das Verwaltungsgericht in Koblenz zu befassen, nachdem die zuständige Behörde die ehemalige Eigentümerin dazu aufgefordert hatte, dass neben ihrem Haus gelegene Hanggrundstück gegen ein drohendes Abrutschen zu sichern. Zu einem solchen Hangrutsch war es schon in der Zeit gekommen, in der sie noch Eigentümerin war. Gegen diese Anordnung begehrte sie vergeblich gerichtlichen Schutz:

Dem Gericht zufolge ist die Antragstellerin, trotz zwischenzeitlicher Eigentumsaufgabe, als vormalige Eigentümerin gesetzlich zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Dem stehen auch nicht die hohen Kosten entgegen, zumal durch die Maßnahmen auch ihr eigenes Haus auf dem Nachbargrundstück vor Folgeschäden geschützt wird.
 
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil VG KO 4 L 200 14 KO vom 17.02.2014
[bns]