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Vermieter trifft Sorgfaltspflicht zur Aufbewahrung der Geschäftspost auch nach Beendigung des Mietverhältnisses
Den Vermieter treffen auch dann weiterhin Obhuts- und Aufbewahrungspflichten der Geschäftspost des Mieters, sofern das Mietverhältnisses bereits beendet ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Mietparteien nicht im guten auseinander gegangen sind.
Das Landgericht Darmstadt stellt in seinem Urteil dar, dass sich diese, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ergebende Pflicht aus § 242 BGB ergibt, der den Grundsatz nach Treu und Glauben regelt. Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung sind sich einig, dass diese nachwirkende Pflicht vorallem bei nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen des ehemaligen Mieters gilt. Diese gelte insebsondere für Geschäftspost, so das Landgericht. Ausgenommen ist wohl Werbepost, die der Vermieter nicht aufbewahren muss. Das gleiche gilt für Gegenstände, die der Mieter mit Absicht zurückgelassen hat und den Besitz mithin freiwillig aufgegeben hat.
Als nicht tragbar sei auch der Umstand, dass die Vermieter die Post sodann einfach in einen öffentlichen Briefkasten wirft. Durch keine neue Adressierung der Briefe, sowie durch die Unsicherheit, dass etwa ein anderer Postzusteller zuständig sein könnte, ist ein Ankommen der Briefe nicht möglich.
Das besondere an diesem Fall ist noch, dass sich die Vermieterin einer Abholung der Post durch die ehemalige Mieterin entgegenstellte.
Das Landgericht Darmstadt stellt in seinem Urteil dar, dass sich diese, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ergebende Pflicht aus § 242 BGB ergibt, der den Grundsatz nach Treu und Glauben regelt. Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung sind sich einig, dass diese nachwirkende Pflicht vorallem bei nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen des ehemaligen Mieters gilt. Diese gelte insebsondere für Geschäftspost, so das Landgericht. Ausgenommen ist wohl Werbepost, die der Vermieter nicht aufbewahren muss. Das gleiche gilt für Gegenstände, die der Mieter mit Absicht zurückgelassen hat und den Besitz mithin freiwillig aufgegeben hat.
Als nicht tragbar sei auch der Umstand, dass die Vermieter die Post sodann einfach in einen öffentlichen Briefkasten wirft. Durch keine neue Adressierung der Briefe, sowie durch die Unsicherheit, dass etwa ein anderer Postzusteller zuständig sein könnte, ist ein Ankommen der Briefe nicht möglich.
Das besondere an diesem Fall ist noch, dass sich die Vermieterin einer Abholung der Post durch die ehemalige Mieterin entgegenstellte.
Landegericht Darmstadt, Urteil LG Darmstadt 25 T 138 13 vom 30.12.2013