Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Kosten der Selbstvornahme bei unterlassener Mängelbeseitigung für Beschwer maßgeblich
Bei einer Klage auf Mängelbeseitigung bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.
Diese drückt sich in den Kosten aus, die er durch eine nach einer eventuellen Mängelbeseitigung überflüssigen Selbstvornahme durch Inanspruchnahme von Drittunternehmern erspart.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZB 41 13 vom 06.02.2014
Normen: ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1