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Kosten der Selbstvornahme bei unterlassener Mängelbeseitigung für Beschwer maßgeblich

Bei einer Klage auf Mängelbeseitigung bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.

Diese drückt sich in den Kosten aus, die er durch eine nach einer eventuellen Mängelbeseitigung überflüssigen Selbstvornahme durch Inanspruchnahme von Drittunternehmern erspart.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZB 41 13 vom 06.02.2014
Normen: ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
[bns]