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Behindertengerechte Umbaumaßnahmen steuerlich absetzbar

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen sind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar, ohne dass ein hierdurch erlangter Gegenwert berücksichtigt wird.


Mit dieser Entscheidung stellte sich der Bundesfinanzhof auf die Seite eines Ehepaares, nachdem der Ehemann infolge eines Schlaganfalls schwerste Behinderungen erlitt. Um diesem ein Verbleiben im Eigenheim zu ermöglichen, waren gravierende Umbaumaßnahmen notwendig. Im Rahmen der Steuererklärung machte das Paar 140.000 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend, wohingegen das Finanzamt nur einen deutlich geringeren Pauschalbetrag von 7.500 DM anerkannte.

Die Richter entschieden, dass es sich bei den für den Umbau aufgewendeten Beträgen um zwangsläufig entstandene Kosten handelte, welche die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse nicht aufbringen müssen. Eine Berücksichtigung dieser Beträge scheidet nur aus, wenn durch die Aufwendungen ein Gegenwert erlangt wird. Ein etwaiger Gegenwert ist vor dem Hintergrund der Gesamtumstände aber zu vernachlässigen, weshalb die gesamte Summe steuerlich zu berücksichtigen ist.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 7 09 vom 22.10.2009
Normen: § 33 I EStG
[bns]