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Auf dem Balkon darf geraucht werden
Mieter haben gegen ihre auf dem Balkon rauchenden Nachbarn keinen Anspruch auf Unterlassung, nur weil sie sich durch den Zigarettenqualm belästigt sehen.
Mit dieser Forderung trat ein Rentnerehepaar an das Gericht heran, nachdem eine gütliche Einigung mit den Nachbarn gescheitert war. Diese sahen keinen Grund, das Rauchen auf ihrem Balkon einzustellen oder zu bestimmten Zeiten zu unterlassen, nur weil sich die Kläger durch den Rauch bei ihren Kaffeerunden auf dem Balkon gestört sahen. Auch das Gericht sah keinen Anlass den Beklagten das Rauchen zu verbieten:
Weder könnte sich das betroffene Ehepaar auf einen Fall des Passivrauchens berufen, noch würde ein Verstoß gegen Gesetze zum Nichtraucherschutz vorliegen. Auch vor dem Gebot einer nachbarschaftlichen Rücksichtnahme wollte das Gericht dem Begehren nicht statt geben. An dieser Entscheidung änderte auch der Umstand nichts, dass das Rentnerpaar akribisch über das Rauchverhalten der Nachbarn Buch führte und diverse Fotos anfertigte.
Jedoch ließ das Gericht eine mögliche Revision zum Bundesgerichtshof zu, zumal die Frage des Nichtraucherschutzes regelmäßig Gegenstand öffentlicher Diskussionen ist.
Landgericht Potsdam, Urteil LG Potsdam 1 S 31 13 vom 14.03.2014