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Keine Zweitwohnsitzsteuer bei leerstehender zweiten Wohnung

Dient eine leerstehende zweite Wohnung lediglich dem Zwecke der Kapitalanlage, so darf für diese keine Zweitwohnsitzsteuer erhoben werden.


Die Zahlung dieser Steuer begehrten aber zwei Gemeinden, in welchen der Kläger jeweils eine Wohnung hatte. Diese standen seit Jahren leer, waren nicht vermietet und dienten dem Eigentümer lediglich der Kapitalanlage.

Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, das Gemeinden grundsätzlich auch bei einem zwischenzeitlichen Leerstand der Wohnung davon ausgehen dürfen, dass diese der persönlichen Lebensführung dienen und somit die Zweitwohnsitzsteuer erhoben werden darf. Vorliegend ließ sich diese Vermutung jedoch widerlegen. Denn die Wohnungen waren über Jahre nicht vermietet und wurden auch nicht durch den Eigentümer genutzt, zumal über Jahre auch kein Strom und Wasser in den Wohnungen verbraucht wurde. Eine Einstufung als Zweitwohnsitz war somit abzulehnen, weshalb auch keine Erhebung der entsprechenden Steuer statthaft war.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 9 C 5 13 vom 15.10.2014
[bns]