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Betriebskostenabrechnung nicht schon aufgrund bloßer Schätzung unwirksam

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des Heizkostenverordnung entspricht.

Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.

Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Die Angaben in der Betriebskostenabrechnung müssen es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 112 14 vom 12.11.2014
Normen: BGB § 556 Abs. 3; HeizkostenVO § 9 Abs. 1
[bns]