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Dichtheitsprüfung von Abwasserleitung ist eine steuerermäßigende Handwerkerleistung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung bei einem privat genutzten Wohnhaus als haushaltsnahe Handwerkerleistung zu werten ist und dementsprechend im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Vorab: Die nicht ganz billige Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen geistert seit ein paar Jahren wie ein Gespenst durch deutsche Eigenheime. Hintergrund sind verschiedene gesetzliche Regelungen auf EU-, Bundes- und Landesebene, welche Eigenheimbesitzern die Überprüfung ihrer Leitungen aus Gründen des Umweltschutzes auferlegen. Die Vielzahl von gesetzlichen Regelungen hat zwischenzeitlich dazu geführt, dass allenfalls noch Experten einen Weg durch den Regelungsdschungel finden und eine Aussage dazu treffen können, wo und bis wann eine solche Prüfung durchgeführt sein muss. Zumindest im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung dürfte der Bundesfinanzhof den Eigenheimbesitzern mit seiner Entscheidung jetzt einen Teil der finanziellen Befürchtungen genommen haben.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Hausbesitzers, welchem das Finanzamt eine Anerkennung der Prüfungskosten als steuermindernde Handwerkerleistung versagt hatte.
Nach der gerichtlichen Entscheidung diente die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und war somit als eine Erhaltungsmaßnahme zu bewerten. Denn eine solche Überprüfung erhöht die Lebensdauer und damit die Nutzbarkeit und ist als die vorbeugende Abwehr eines Schadens zu bewerten, weshalb sie als Instandhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Solche Erhaltungsmaßnahmen werden vom Gesetz aber als steuerbegünstigte haushaltsnahe Handwerkerleistungen erfasst.
Unerheblich ist dabei, dass in der Folge der Überprüfung eine für ''amtliche Zwecke'' geeignete Bescheinigung ausgestellt wird, da durch eine solche der Charakter einer Instandhaltungsmaßnahme nicht angegriffen wird. Deshalb kann auch nicht den Ausführungen des Finanzamtes gefolgt werden, welches in der Überprüfung eine gutachterliche Tätigkeit sehen wollte, welche nicht steuermindernd berücksichtigt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 1 13 vom 06.11.2014
Normen: § 35a III EStG