Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Geld hat man zu haben
Ein Mieter muss den Mietzahlungsverzug auch vertreten, wenn er auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.
Bei Geldschulden besteht eine strengere Haftung. Danach befreit eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der (rechtzeitigen) Leistung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruht. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.
Kündigt der Vermieter in solch einem Fall aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen.
Kündigt der Vermieter in solch einem Fall aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 175 14 vom 04.02.2014
Normen: BGB §§ 276, 286, 535, 543