Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Im Zweifel ist der Vermieter als Vertragspartner des Energieversorgers anzusehen
Erfolgt die Energieversorgung in einem Mehrparteienhaus über eine hausinterne Unterverteilung durch Zwischenzähler, so kommt ein Vertrag mit dem Energieversorger konkludent nur mit demjenigen zu Stande, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am übergabepunkt hat, d.
h.die Verfügungsgewalt zwischen dem Hausanschluss als Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Leitungsnetz und dem zu versorgenden Grundstück. Dies ist regelmäßig der Hauseigentümer. Ein Mieter kann nur konkludent einen Vertrag mit dem Energieversorger schließen, wenn ihm die komplette Verfügungsgewalt über den Anschluss zusteht, welches in Mehrfamilienhäusern mit separat vermieteten Wohnungen regelmäßig jedoch nicht der Fall sein wird.
Daran ändert auch der Einwand nichts, dass die Energie ja tatsächlich von dem jeweiligen Eigentümer der jeweils versorgten Wohnung bezogen wird und ein Vertrag durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung zustande kommt. Vielmehr muss eine Zurechnung an den Hauseigentümer im Rechtssinne vorgenommen werden, da dieser der einzige ist, der Einfluss auf die Energieübertragung auf die einzelnen Wohnungen hat und den jeweiligen Bezug der Energieleistungen erst ermöglicht.
Daran ändert auch der Einwand nichts, dass die Energie ja tatsächlich von dem jeweiligen Eigentümer der jeweils versorgten Wohnung bezogen wird und ein Vertrag durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung zustande kommt. Vielmehr muss eine Zurechnung an den Hauseigentümer im Rechtssinne vorgenommen werden, da dieser der einzige ist, der Einfluss auf die Energieübertragung auf die einzelnen Wohnungen hat und den jeweiligen Bezug der Energieleistungen erst ermöglicht.
Landgericht Saarbrücken, Urteil LG Saarbruecken 10 S 13 16 vom 20.05.2016
Normen: StromGVV § 2 Abs. 2