Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Anbau von Marihuana in Mietwohnung rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Konsumiert ein Mieter in seiner Wohnung nachweislich Hasch und baut diesen zusätzlich auch noch in professioneller Form an, so berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses.

Insbesondere kann der professionelle Marihuanaanbau bereits eine strafrechtlich zu sanktionierende vorsätzliche Tat darstellen, weshalb noch nicht einmal der vorherige Ausspruch einer Abmahnung zu fordern wäre.

In dem entschiedenen Fall stellte die Vermieterin bei einer Wohnungsbegehung mit dem Mieter fest, dass dieser in seiner Wohnung offensichtlich Marihuana lagert und konsumiert. Die daraufhin durchgeführte polizeiliche Wohnungsdurchsuchung förderte zu Tage, dass der Mieter zudem noch in seinem Keller und der Mansarde zahlreiche Cannabispflanzen lagert sowie einen sog. Growschrank, der der professionellen Aufzucht der Pflanzen diente. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und erhob im Anschluss Räumungsklage.

Das Gericht entschied, dass der Mieter durch den Anbau und die Lagerung von Betäubungsmitteln das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört hat. Durch die Lagerung und die Produktion von Betäubungsmitteln in einem nicht unerheblichen Umfang hat er die Wohnung widerrechtlich und in einer nicht mehr durch den Mietvertrag vorgeschriebenen und eingegrenzten Weise über die vertragliche Vereinbarung hinaus genutzt, was der Vermieter nicht hinzunehmen brauche. Durch einen solchen Gebrauch der Mietsache wird das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter unwiederbringlich zerstört, was auch durch ein zukünftiges vertragsgerechtes Verhalten des Mieters nicht wiederhergestellt werden kann.
 
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil AG Karlsruhe 6 C 2930 16 vom 03.02.2017
Normen: BGB §§ 543, 569
[bns]